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ADVITEX GMBH
Fichtenstrasse 1 / 2
75196 Remchingen

Tel: +49(0)7232 317 034
Fax: +49(0)7232 317 035
E-Mail: info (at) advitex.de


Geschäftsführer

Kerstin Otten


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DE814352841


Amtsgericht

Mannheim
HRB 505764


Finanzamt

Pforzheim
SteuerNr. 4140431427


Haftungsausschluss

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AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADViTEX GMBH



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIE BELIEFERUNG VON FIRMENKUNDEN:

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER ADVITEX GMBH / REMCHINGEN

I.ALLGEMEINES

1. Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten ADVITEX nur, wenn und soweit ADVITEX ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Mündliche und telefonische Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrer schriftlichen Bestätigung durch ADVITEX.

II.ANGEBOTE

Angebote erfolgen stets freibleibend und erhalten ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch ADVITEX.

III. LIEFERZEIT

1. Soweit ADVITEX Liefertermine nicht fix zugesagt hat, wird sich ADVITEX nach besten Kräften bemühen, angegebene Liefertermine einzuhalten. Nach Tagen bemessene Liefertermine meinen Arbeitstage.

2. Sofern Designs, Schnitte oder andere Auftragsunterlagen nachträglich vom Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, kann ADVITEX eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.

3. Sollte ADVITEX im Einzelfall von seinem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden, so wird ADVITEX sich bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollten hierüber ein Einigung nicht zustande kommen, behält sich ADVITEX das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zutreten.

4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb von ADVITEX als auch in fremden Unternehmen, von deren Lieferung und Leistungen die Lieferung abhängig ist, entbinden ADVITEX nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfrist. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die ADVITEX bei objektiver Betrachtung nicht schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie allen größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

5. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht in den vorgenannten Fällen nicht. Die Haftung gem. §287 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

IV.VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Lieferung von ADVITEX an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Auslieferung direkt durch einen Lieferanten von ADVITEX erfolgt und dieser die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben hat.

2. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden erst später, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese im freien Ermessen von ADVITEX. ADVITEX ist berechtigt , jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

V. MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG, ZUGESICHERTE EIGENSCHAFT UND HAFTUNG

1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und ADVITEX etwaige Mängel und Unvollständigkeiten der Lieferung- auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften- spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verborgener Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Lieferung beim Kunden anzuzeigen.

2. Beanstandete Ware ist ADVITEX auf Verlangen vorzulegen. Die Kosten des Versands trägt im Falle einer berechtigten Mängelrüge ADVITEX, ansonsten der Kunde. Die Versandart und die damit verbundenen Kosten müssen in einem kaufmännisch vertretbaren Verhältnis liegen. Im Falle unberechtigter Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, ADVITEX die Kosten der Prüfung der Mängelrüge zu ersetzen.

3. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruches hat ADVITEX nach eigener Wahl das Recht, entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern.

4. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn ADVITEX diese Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

5. ADVITEX haftet nicht für handelsübliche Abweichungen oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. Qualität, der Farbe, Form oder Größe des Liefergegenstandes.

6. Sämtliche weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ADVITEX, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen haftet ADVITEX nicht.

VI. PREISE UND ZAHLUNG

1. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transport und Verpackung ab Lager Deutschland.



2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist für Industriekunden in Höhe des Rechnungsbetrages ein unwiderrufliches, übertragbares Akkreditiv in Deutscher Mark zugunsten ADVITEX nach Auftragserteilung zu eröffnen. Die Laufzeit richtet sich nach dem Lieferdatum zuzüglich 30 Tagen. Für Kunden im Einzelhandelsbereich gilt allgemein ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto, 10 Tage 2%. Im Einzelfall behält ADVITEX sich vor, diese Zahlungsbedingungen zu ändern.

3. Im Falle der Überschreibung von Zahlungsfristen ist ADVITEX berechtigt, Vorzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens durch Nachweis bleibt vorbehalten.

4. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften innerhalb der Geschäftsbeziehung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von ADVITEX anerkannt und zu Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von ADVITEX. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von ADVITEX.

2. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von ADVITEX als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiteräußerung im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes erfolgt und solange er gegenüber ADVITEX nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaige Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung von ADVITEX an ADVITEX ab. Wird das Eigentum von ADVITEX zusammen mit anderen, ADVITEX nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung im vorstehenden Umfang bis zum jederzeitigen Widerruf von ADVITEX einzuziehen. Auf Verlangen von ADVITEX ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu Gunsten von ADVITEX erfolgten Abtretung zu unterrichten und ADVITEX die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Daneben ist ADVITEX auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ADVITEX dies ausdrücklich schriftlich erklärt, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und ADVITEX unverzüglich Mitteilung zu machen.

VIII. SCHUTZRECHTE

Für Entwürfe, Schutzrechte, wie bestehende Patente, Gebrauchsmusterschutz etc. verpflichtet sich der Kunde, ein übliches Entgelt zu entrichten. Vorgenannte Rechte gehen nur dann auf den Kunden über, wenn dies ausdrücklich durch ADVITEX schriftlich bestätigt wurde. Wird unter Verwendung eines der oben genannten Rechte ein Auftrag bestätigt und ein Gesamtpreis vereinbart, so gilt die Verwendung des Rechtes nur für den jeweiligen Auftrag. Darüber hinausgehend Verwendungen von Rechten an Designs, Patenten etc. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ADVITEX und sind kostenpflichtig, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

IX. SONSTIGES

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am nächsten kommt oder- im Falle einer Lücke- entsprochen hätte, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

X. ERFÜLLUNGSORT ,GERICHTSZUSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Remchingen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Beziehung zwischen dem Kunden und ADVITEX ist Pforzheim, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

Remchingen, 01.09.2010


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